Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
Der zunehmende Ausbau dezentraler Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die steigende Zahl von elektrischen Verbrauchern, wie Wärmepumpen oder Elektrofahrzeugen, stellen insbesondere die Verteilnetze vor große Herausforderungen. Ohne eine parallel stattfindende Ertüchtigung und Digitalisierung kann zu es Engpässen bis hin zu Überlastungen der Verteilnetze kommen. Gleichzeitig bieten diese potenziell steuerbaren Einrichtungen auch eine große Chance, den Strombezug anzupassen und damit die Kosten für Netznutzung zu reduzieren.
Am 01.01.2024 sind die Regelungen der BNetzA zur Ausgestaltung der Umsetzung von §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich neue Vorgaben für Kunden, Installateurunternehmen und Netzbetreiber.
Die neuen Regelungen umfassen Vorgaben für die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und den Netzausbau, die einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherstellen. Das Ziel ist die Gewährleistung eines verzugsfreien Netzanschlusses von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
Zusammenfassung der neuen Regeln zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß 14a EnWG
Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können gemäß der Regelungen nach §14a EnWG gesteuert werden?
- Wärmepumpen unter Einbezug von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Private Ladepunkte/Wallboxen
- Batteriespeichersysteme (betroffen ist nur der Leistungsbezug)
- Kälteerzeuger
Von der §14a-Regelung betroffen sind alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
Sollten hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen einer Verbrauchergruppe (z. B. mehrere Wärmepumpen) installiert sein, werden die Anschlussleistungen rechnerisch zusammengefasst. Maßgeblich ist folglich, ob die Summenleistung aller Anlagen einer Verbrauchergruppe größer ist als 4,2 kW.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender §14a-Vereinbarung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, können auf Kundenwunsch in die neue Regelung wechseln, um so von den reduzierten Netzentgelten (Modul 1 & Modul 2) zu profitieren. Sollte dies nicht geschehen, müssen §14a-Bestandsanlagen spätestens zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt sein. Voraussetzung ist, dass die Steuerbarkeit der Anlagen durch den Installateur-Betrieb eingerichtet wurde.
Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind von den Regelungen ausgenommen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 ohne bestehende §14a-Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen (hier gilt Bestandsschutz). Es besteht jedoch die Möglichkeit auf Kundenwunsch in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert (auch hier gilt Bestandsschutz).
Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind von der Teilnahmepflicht/einer Steuerung gemäß §14a EnWG ausgenommen?
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
Inwiefern sind Kunden von der neuen §14a-Regelung betroffen?
Gemäß der neuen §14a-Regelung darf eine Netzanschlussanfrage für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit der Begründung der Überschreitung von Netzkapazitäten abgelehnt oder der Netzanschluss verzögert werden. Bei zunächst planerisch ermittelter Engpasssituation darf die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtung bis auf minimal 4,2 kW gedimmt/heruntergeregelt werden, sofern die Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung unter 11 kW liegt. Sollte die Netzanschlussleistung 11 kW bzw. mehr betragen, kann eine Dimmung der Bezugsleistung bis auf minimal der Skalierung der Netzanschlussleistung an einem Skalierungsfaktor (der vorläufige Skalierungsfaktor beträgt 0,4 (Stand 18.12.2023)) erfolgen. Im Falle der Steuerung von Verbrauchern über ein Energiemanagementsystem erfolgt die Berechnung der Mindestleistung unter Anwendung eines Gleichzeitigkeitsfaktors in Abhängigkeit zur Anzahl der Verbraucher und Fallgruppe des Verbrauchers.
Nähere Informationen zur Ermittlung der Mindestleistung können dem Beschluss BK6-22-300 „Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG“ der Bundesnetzagentur entnommen werden.
Engpässe werden nach derzeitigem Stand innerhalb des Netzgebiets der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH für private Haushalte zunächst nicht erwartet.
Der Haushaltsverbrauch wird durch die Steuerung nicht begrenzt. Die Steuerung kann über eine direkte Steuerung der SteuVE oder über die Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen. Die Entscheidung für die Art der Steuerung muss durch den Kunden getroffen werden. Die Steuerung über ein EMS ermöglicht eine freie Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die hinter dem EMS angeschlossenen Verbraucher. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der minimalen Bezugsleistung am Netzanschlusspunkt im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber zusätzlich ein von der Anzahl steuerbarer Verbraucher abhängiger Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt. In beiden Fällen ist der Kunde für die Herstellung der Steuerbarkeit verantwortlich und trägt die entsprechenden Kosten. Sollten durch den Messstellenbetreiber Vorgaben zu den Standards der Steuerungstechnik gegeben sein, sind diese einzuhalten. Die Installateurunternehmen können alternativ auf Kundenwunsch den Messstellenbetreiber oder den Verteilnetzbetreiber mit dem Einbau von Mess- und Steuerungstechnik beauftragen (Vollmacht erforderlich)
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Welchen Ausgleich erhält der Kunde für die Steuerbarkeit seiner Verbrauchseinrichtungen?
Als Ausgleich für die Steuerbarkeit ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte. Es gibt zwei Auswahlmöglichkeiten:
- Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts zuzüglich individuell durch den Netzbetreiber ermittelter Stabilitätsprämie. Die pauschale Reduzierung beträgt 80,- EUR (brutto), die Stabilitätsprämie wird jedes Jahr gemäß Festlegung der Bundesnetzagenur (BK8-22/010-A) neu festgesetzt. In den Preisblättern für die Netznutzung ist jeweils die Summe beider Preiskomponenten ausgewiesen. Eine Reduzierung des Gesamtnetzentgeltes kann maximal bis auf 0,- EUR erfolgen, negative Netzentgelte sind ausgeschlossen
- Modul 2: Reduktion des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung um 60%. Modul 2 erfordert die Installation eines separaten Zählers an den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die Kosten sind ebenfalls auf den Preisblättern der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH für die Netznutzung ausgewiesen.
Zur Abrechnung von Modul 2 muss für die steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) ein separater Zählpunkt eingerichtet werden. Gemäß der Bundesnetzagentur empfiehlt sich für Ladepunkte die Wahl von Modul 1 und für Wärmepumpen die Wahl von Modul 2.
Die Weitergabe der Netzentgeltreduzierung erfolgt in der Regel über den Stromlieferanten an den Kunden über die Netznutzungsabrechnungen.
Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich.
Weitere Informationen zu den Netzentgeltmodulen können Sie dem RWL- Preisblatt entnehmen.
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Technische Anforderungen
In Abbildung 1 sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der technischen Anbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen dargestellt. Die Grenze zum Eigentum des Netzbetreibers bleibt unverändert am Hausanschlusskasten. Der Messstellenbetreiber (MSB) stellt zukünftig ein intelligentes Messsystem (Zähler nebst Smart Meter Gateway) sowie eine zugehörige Steuerbox bereit. Diese Dienstleistung kann entweder direkt durch den Kunden (Anschlussnehmer) oder mit einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Netzbetreiber im Namen und zu Lasten des Kunden beim Messstellenbetreiber beantragt werden. Die Steuerbox ist über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter Gateway verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den Kunden bzw. durch den beauftragten Elektrofachbetrieb zu Lasten des Kunden herzustellen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll vorzugsweise über eine digitale Schnittstelle wie z.B. EEBUS erfolgen, die sich jedoch noch in Abstimmung befindet. Übergangsweise ist ggf. auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich. Bis zur Fertigstellung einer Verbandsempfehlung des BDEW zur Aktualisierung der TAB (BDEW Bundesmusterwortlaut) ist Platz für ein APZ-Feld/RfZ inkl. Spannungsversorgung in der Zähleranlage vorzusehen.
Umsetzung am Zählerplatz
Bei neu zu errichtenden Zählerplätzen sind die Vorgaben der VDE-AR-N 4100 und der technischen Anschlussbedingungen der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH einzuhalten. Bei Bestandsanlagen ist eine Spannungsversorgung aus dem ungemessenen Bereich herzustellen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die erforderliche kommunikative Verbindung zwischen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und der Steuereinrichtung des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers (bspw. Intelligentes Messystem mit Steuerbox) sicherzustellen.
Der Betreiber der steuVE hat in geeigneter Weise und durch Auswahl der steuVE sicherzustellen, dass die Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges umgesetzt wird.
Dies kann durch eine unmittelbare Weitergabe der Reduzierung an die steuVE (Direktansteuerung) oder einer Sicherstellung der Reduzierung durch ein Energiemanagementsystem (EMS) des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers erfolgen.
Umsetzung der Steuerung über eine digitale Schnittstelle
Sofern die Ansteuerung der SteuVE oder des EMS über eine digitale Schnittstelle, entsprechend den Vorgaben der Steuerbox nach FNN Lastenheft erfolgen soll, ist eine Datenleitung mindestens Cat. 5 mit einer RJ45 Buchse (berührungssicher verschlossen) in den RfZ legen und mit der Aufschrift “Datenleitung SteuVE” dauerhaft zu kennzeichnen.
Zählerplatzgestaltung “Ansteuerung über eine digitale Schnittstelle (für 3-Punkt-Befestigung bzw. eHz-Steckbefestigung)
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Umsetzung der Steuerung über Relaiskontakte
Soll die Ansteuerung der SteuVE oder des EMS über Relaiskontakte sichergestellt werden, so erfolgt die Umsetzung des Steuersignals über ein Koppelrelais im anlagenseitigen Anschlussraum. Die Steuerung ist so umzusetzen, dass bei Anzug der Relaisspule die Steuerung auf den zugesicherten Minimalwert nach §14a EnWG umgesetzt wird. Die dafür notwendige Spannungsversorgung ist anlagenseitig bereitzustellen.
Zählerplatzgestaltung “Ansteuerung über Relaiskontakt (für 3-Punkt-Befestigung bzw. eHz-Steckbefestigung)
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Weitere Informationen zur Ausgestaltung werden so zeitnah wie möglich bereitgestellt.
Sollte es für die steuerbare Verbrauchseinrichtung des Kunden aus technischen Gründen nicht möglich sein, die Leistung auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, hat eine Reduktion auf den nächstgeringeren Wert zu erfolgen. Im Fall einer nur grob steuerbaren Anlage könnte die vollständige Abschaltung der Verbrauchseinrichtung über ein Schütz durchgeführt werden. Auch hierfür liegt die Verantwortung der Umsetzung auf Seiten des Kunden.
Falls der Kunde für das reduzierte Netzentgelt Modul 2 wählen möchte (vgl. vorheriger Abschnitt), so ist eine separate messtechnische Erfassung des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erforderlich und ein entsprechendes Messkonzept vorzusehen.
Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber („Was ändert sich?“)
Welche zusätzlichen Angaben zu den bisher bestehenden benötigen die RWL?
Auswahl des Netznutzungsentgeltmoduls (ohne Auswahl gilt Modul 1 als Standardmodul)
Beantragung Messstelle / Steuerbarkeit über MSB oder Netzbetreiber (Standardauswahl)
ElektroinstallateurInnen benötigen eine zusätzliche Vollmacht vom Kunden für die Auswahl des Netznutzungsentgeltmoduls, welches dem Netzbetreiber zu Abrechnungszwecken mitgeteilt werden muss.
Bedingungen für die Zahlung in Raten
Die Regionalwerke Wolfhager Land ermöglichen die Zahlung offener Beträge in Raten ("Ratenplan"), soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Ob eine offene Forderung in Raten gezahlt werden kann, ist auf Antrag der / des Zahlungspflichtigen nach Prüfung zu entscheiden.
Für die Zahlung in Raten gelten folgende Bedingungen:
- Die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH verlangt keine zusätzlichen Gebühren oder Zinsen für die Zahlung in Raten.
- Über die Zahlung der monatlichen Raten hinaus sind die festgesetzten monatlichen Abschläge an die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH zu zahlen, solange die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH Leistungen erbringt, bzw. in öffentlichem Auftrag Gebühren in Rechnung stellt.
- Guthaben, z.B. aus Jahresrechnungen werden zur Tilgung des Ratenplans verwendet und daher nicht ausgezahlt.
- Die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH kann und wird weitere Schritte im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens sowie Maßnahmen zur Sperrung der Wasserversorgung einleiten, wenn der / die Zahlungspflichtige den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Einen erneuten Antrag auf Zahlung in Raten wird die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH ablehnen. Die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH wird ausgebliebene Zahlungen ohne Verzug anmahnen und den Sperrtermin bekannt geben.
- Der Ratenplan gilt erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH als vereinbart. Die einzelnen Raten müssen zu den in der Bestätigung genannten Terminen auf einem Bankkonto der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH gutgeschrieben sein. Bearbeitungszeiten, arbeitsfreie Tage und ähnliche potenzielle Verzögerungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Stand: Januar 2023
Wasserleitungen und -zähler vor Frost schützen
Temperaturen unterhalb des Gefrierpunktes können Wasserleitungen und Wasserzähler beschädigen. Dies gilt insbesondere in unbeheizten und außen liegenden Räumlichkeiten und Schächten. Die Folge sind oft erhebliche Wasserverluste und Zerstörung von Bausubstanz.
Viele Schäden sind vermeidbar, wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Wir empfehlen:
- Lassen Sie die Temperatur um Wasseranschluss und Leitungen nicht unter den Gefrierpunkt sinken. Schützen Sie Zähler und Wasseranschluss vor kalter Luft und Durchzug. Halten Sie Fenster und Türen in Räumen, in denen sich der Wasseranschluss und die Wasserzähleranlage befinden, geschlossen. Sind Fenster oder Türen beschädigt, sorgen Sie möglichst frühzeitig für entsprechenden Ersatz oder Reparatur.
- In unbeheizten oder außen liegenden Räumlichkeiten und Schächten sollten Sie Wasserzähler und freiliegende Wasserleitungen isolieren. Sorgen Sie dafür, dass das Isoliermaterial trocken bleibt.
- Lassen Sie das Wasser aus Leitungen ab, die im Winter nicht gebraucht werden, z.B. im Garten oder in der Garage.
- Schützen Sie auch Bauanschlüsse.
Bei strengem Frost kann eine zusätzliche Absicherung von Fenstern und Türen, z.B. mit Strohmatten. Säcken oder ähnlichen Materialien notwendig werden. Prüfen sie dabei auch Spalten und Ritze.
WICHTIG: Kommt es zum Einfrieren von Innenleitungen, ist für das Auftauen ein Fachbetrieb heranzuziehen. Nutzen Sie keinesfalls Lötlampen oder offenes Feuer, um eingefrorene Wasserleistungen aufzutauen! Defekte Hausanschlüsse oder Wasserzähler müssen unter Hinzuziehen der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH repariert werden.
Beachten Sie bitte, dass die Kosten für Frostschäden vom Anschlussnehmer zu tragen sind.

& speichern
Strom selbst erzeugen & einspeisen
Strom aus Sonnenenergie ist schon heute eine wesentliche Stütze des Energiesystems - und wird es bleiben. Photovoltaik bietet Ihnen die Möglichkeit, selbst zum Energieerzeuger zu werden - ob in der "kleinen" Form der "steckerfertigen Erzeugungsanlage" oder als größere Anlage. Was Sie beachten müssen, wenn Sie selbst aus Sonne Strom machen möchten, erfahren Sie hier.
Zunächst ist zu klären, was für eine Anlage installiert werden soll.
- Mehr zu steckerfertigen Erzeugungsanlagen (Balkonkraftwerk, Mini-PV, etc.) erfahren Sie unten auf dieser Seite.
- Für alle anderen Erzeugungsanlangen und Speicher empfehlen wir folgendes Vorgehen:
Anmeldeprozess für Erzeugungsanlagen und Speicher
- Wir empfehlen Ihnen, zunächst Ihr Projekt mit einem der hiesigen Fachbetriebe zu besprechen und zu konkretisieren. Der Installateur Ihrer Wahl stellt dann die Anfrage zum Anschluss der Erzeugungsanlage an das Stromnetz der Regionalwerke Wolfhager Land.
- Wir prüfen ob, bzw. inwieweit Ihre geplante Erzeugungsanlage an das Stromnetz angeschlossen werden kann.
- Nach positiver Netzverträglichkeitsprüfung sollten Sie binnen 4 Wochen die Installation der Erzeugungsanlage beauftragen und uns dies so rasch wie möglich mitteilen. Die für Sie reservierte Netzkapazität verfällt nach 4 Wochen, sodass Sie u. U. erneut eine Anfrage stellen müssten.
Sie erhalten von uns eine Checkliste über die einzureichenden Unterlagen und die technischen Voraussetzungen. Diese Dokumente müssen vor Inbetriebnahme bei den Regionalwerke Wolfhager Land eingereicht werden.
Die Kosten der Inbetriebnahme entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt. - Ihre Anlage geht in Betrieb. Sie sind verpflichtet, Ihre Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren.
Bitte teilen Sie den Regionalwerke Wolfhager Land außerdem so rasch wie möglich die Ihnen zugeteilte Nummer im Marktstammdatenregister mit. Ebenfalls notwendig ist die Übermittlung Ihrer Bankdaten zur fristgerechten Auszahlung Ihrer Einspeisevergütung.
Als Anlagenbetreiber leisten Sie einen wertvollen Beitrag zur Energiewende in der Region. Die Regionalwerke Wolfhager Land unterstützen Ihr Vorhaben daher aus voller Überzeugung und stehen Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung. Erster Ansprechpartner ist der Kundenservice, der Ihre Anfrage gerne an die zuständigen Stellen weiterleitet.
Steckerfertige Erzeugungsanlagen
Steckerfertige Erzeugungsanlagen sind auch bekannt als Balkonkraftwerke, Mini-/Mikro-PV, Steckersolargeräte, Balkonsolaranlagen, steckbare PV-Anlagen, Plug-in-Anlagen, etc.
Wie die Bezeichnungen schon andeuten können steckerfertige Erzeugungsanlagen aufgrund ihrer überschaubaren Größe ganz einfach ins häusliche Stromnetz „eingesteckt“ und in Betrieb genommen werden. Die Anlagen sind auf eine Modulleistung von 2kWp und einer Wechselrichterscheinleistung von 800VA begrenzt (Letztere finden Sie im technischen Datenblatt des Herstellers). An ertragsreichen Sonnentagen können diese Anlagen die Grundlast eines Haushalts sehr gut abdecken und einen wertvollen Beitrag für die Energiewende leisten.
Seit Mitte Mai 2024 gelten deutlich vereinfachte Bestimmungen im Umgang mit steckerfertigen Erzeugungsanlagen. Die bisher notwendige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Sie möchten eine steckerfertige Erzeugungsanlage installieren? So gehen Sie vor:
- Prüfen Sie als Mieterin und Mieter, ob das Anbringen eines Balkonkraftwerks erlaubt ist.
- Sie können die Anlage selbst vorbereiten und installieren. Dies muss allerdings nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine Elektrofachkraft.
- Registrieren Sie Ihr Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Dies ist für alle Erzeugungsanlagen Pflicht. Geben Sie beim Registrierungsprozess im Eingabefeld „Identifikationsnummer des Netzbetreibers“ Ihre Zählernummer ein. Eine zusätzliche Meldung bei den Regionalwerken Wolfhager Land ist nicht mehr erforderlich.
Weiterer Ablauf
Das Marktstammdatenregister übermittelt automatisch die Anmeldedaten an die Regionalwerke Wolfhager Land. Wir überprüfen, ob ein Zähleraustausch notwendig ist und melden uns bei Bedarf bei Ihnen. Ein möglicher Zählerwechsel ist für Sie kostenfrei.
Den Strom Ihrer steckerfertigen Erzeugungsanlage nutzen sie zuallererst selbst im eigenen Haushalt. Geringfüge Strommengen werden aber darüber hinaus ins allgemeine Stromnetz eingespeist. Für diese können Sie eine Vergütung nach geltender Gesetzeslage erhalten. Ausschließlich im Marktstammdatenregister angemeldete Anlagen erhalten keine EEG-Vergütung.
Sofern Sie eine Vergütung für Ihre steckerfertige Erzeugungsanlage wünschen, nutzen Sie bitte nach der Registrierung im Markstammdatenregister unser Online-Formular. Bitte beachten Sie, dass eine Vergütung nur bei Installation auf, an oder in einem Gebäude möglich ist (§48 EEG), für eine z.B. im Garten platzierte Anlage ist keine Vergütung möglich. Zum Online-Formular
Hinweis zur Stilllegung Ihrer steckerfertigen Solaranlage
Sofern Sie Ihre Steckerfertige Solaranlage stilllegen (Defekt, Ersatz durch „große“ PV-Anlage, Umzug) müssen Sie dies im Marktstammdatenregister melden. Unserseits kann ein Stilllegungsprozess nicht angestoßen werden. Wir bestätigen Ihnen die Stilllegung über die Daten des Marktstammdatenregisters.
Installateurausweis 10/05
Der Installateuerausweis mit der Nummer 10/05 ist ausgestellt auf Björn Uthof, Firma Haustechnik Flamme, Tannenhöhe 10, 34466 Wolfhagen - Niederelsungen.
Die Firma Haustechnik Flamme ist gemäß § 12 AVBWasserV bzw. entsprechender Satzungsbestimmungen in das Installateurverzeichnis der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH eingetragen und damit zur Herstellung Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Wasseranlagen der Kunden in unserem Versorgungsgebiet berechtigt. Für die Einzelheiten ist der abgeschlossene Vertrag maßgebend.
Der Ausweis ist gültig bis 31. Dezember 2025.
Installateurausweis 10/03
Der Installateuerausweis mit der Nummer 10/03 ist ausgestellt auf Maximilian Döring, Firma Thiele Sanitär-, Wärmetechnik und Heizungsbau, Wilhelmstraße 3-5, 34466 Wolfhagen.
Die Firma Thiele Sanitär-, Wärmetechnik und Heizungsbau ist gemäß § 12 AVBWasserV bzw. entsprechender Satzungsbestimmungen in das Installateurverzeichnis der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH eingetragen und damit zur Herstellung Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Wasseranlagen der Kunden in unserem Versorgungsgebiet berechtigt. Für die Einzelheiten ist der abgeschlossene Vertrag maßgebend.
Der Ausweis ist gültig bis 31. Dezember 2025.
Installateurausweis 10/02
Der Installateuerausweis mit der Nummer 10/02 ist ausgestellt auf Klaus Fliege, Firma Fliege, Holzmarkt 31, 34466 Wolfhagen.
Die Firma Fliege ist gemäß § 12 AVBWasserV bzw. entsprechender Satzungsbestimmungen in das Installateurverzeichnis der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH eingetragen und damit zur Herstellung Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Wasseranlagen der Kunden in unserem Versorgungsgebiet berechtigt. Für die Einzelheiten ist der abgeschlossene Vertrag maßgebend.
Der Ausweis ist gültig bis 31. Dezember 2025.