Regionalwerke Wolfhager Land Service
Regionalwerke Wolfhager Land WhatsApp
Regionalwerke Wolfhager Land E-Mail

Online-Formular Anmeldung Mikro-PV-Anlage

Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG

Der zunehmende Ausbau dezentraler Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die steigende Zahl von elektrischen Verbrauchern, wie Wärmepumpen oder Elektrofahrzeugen, stellen insbesondere die Verteilnetze vor große Herausforderungen. Ohne eine parallel stattfindende Ertüchtigung und Digitalisierung kann zu es Engpässen bis hin zu Überlastungen der Verteilnetze kommen. Gleichzeitig bieten diese potenziell steuerbaren Einrichtungen auch eine große Chance, den Strombezug anzupassen und damit die Kosten für Netznutzung zu reduzieren.

Am 01.01.2024 sind die Regelungen der BNetzA zur Ausgestaltung der Umsetzung von §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich neue Vorgaben für Kunden, Installateurunternehmen und Netzbetreiber.

Die neuen Regelungen umfassen Vorgaben für die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und den Netzausbau, die einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherstellen. Das Ziel ist die Gewährleistung eines verzugsfreien Netzanschlusses von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.

Zusammenfassung der neuen Regeln zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß 14a EnWG

Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können gemäß der Regelungen nach §14a EnWG gesteuert werden?

  • Wärmepumpen unter Einbezug von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • Private Ladepunkte/Wallboxen
  • Batteriespeichersysteme (betroffen ist nur der Leistungsbezug)
  • Kälteerzeuger

Von der §14a-Regelung betroffen sind alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
Sollten hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen einer Verbrauchergruppe (z. B. mehrere Wärmepumpen) installiert sein, werden die Anschlussleistungen rechnerisch zusammengefasst. Maßgeblich ist folglich, ob die Summenleistung aller Anlagen einer Verbrauchergruppe größer ist als 4,2 kW.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender §14a-Vereinbarung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, können auf Kundenwunsch in die neue Regelung wechseln, um so von den reduzierten Netzentgelten (Modul 1 & Modul 2) zu profitieren. Sollte dies nicht geschehen, müssen §14a-Bestandsanlagen spätestens zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt sein. Voraussetzung ist, dass die Steuerbarkeit der Anlagen durch den Installateur-Betrieb eingerichtet wurde.

Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind von den Regelungen ausgenommen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 ohne bestehende §14a-Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen (hier gilt Bestandsschutz). Es besteht jedoch die Möglichkeit auf Kundenwunsch in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert (auch hier gilt Bestandsschutz).

Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind von der Teilnahmepflicht/einer Steuerung gemäß §14a EnWG ausgenommen?

Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.

Inwiefern sind Kunden von der neuen §14a-Regelung betroffen?

Gemäß der neuen §14a-Regelung darf eine Netzanschlussanfrage für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit der Begründung der Überschreitung von Netzkapazitäten abgelehnt oder der Netzanschluss verzögert werden. Bei zunächst planerisch ermittelter Engpasssituation darf die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtung bis auf minimal 4,2 kW gedimmt/heruntergeregelt werden, sofern die Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung unter 11 kW liegt. Sollte die Netzanschlussleistung 11 kW bzw. mehr betragen, kann eine Dimmung der Bezugsleistung bis auf minimal der Skalierung der Netzanschlussleistung an einem Skalierungsfaktor (der vorläufige Skalierungsfaktor beträgt 0,4 (Stand 18.12.2023)) erfolgen. Im Falle der Steuerung von Verbrauchern über ein Energiemanagementsystem erfolgt die Berechnung der Mindestleistung unter Anwendung eines Gleichzeitigkeitsfaktors in Abhängigkeit zur Anzahl der Verbraucher und Fallgruppe des Verbrauchers.

Nähere Informationen zur Ermittlung der Mindestleistung können dem Beschluss BK6-22-300 „Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG“ der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Engpässe werden nach derzeitigem Stand innerhalb des Netzgebiets der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH für private Haushalte zunächst nicht erwartet.

Der Haushaltsverbrauch wird durch die Steuerung nicht begrenzt. Die Steuerung kann über eine direkte Steuerung der SteuVE oder über die Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen. Die Entscheidung für die Art der Steuerung muss durch den Kunden getroffen werden. Die Steuerung über ein EMS ermöglicht eine freie Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die hinter dem EMS angeschlossenen Verbraucher. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der minimalen Bezugsleistung am Netzanschlusspunkt im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber zusätzlich ein von der Anzahl steuerbarer Verbraucher abhängiger Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt. In beiden Fällen ist der Kunde für die Herstellung der Steuerbarkeit verantwortlich und trägt die entsprechenden Kosten. Sollten durch den Messstellenbetreiber Vorgaben zu den Standards der Steuerungstechnik gegeben sein, sind diese einzuhalten. Die Installateurunternehmen können alternativ auf Kundenwunsch den Messstellenbetreiber oder den Verteilnetzbetreiber mit dem Einbau von Mess- und Steuerungstechnik beauftragen (Vollmacht erforderlich)

Zustaendigkeiten-14a

(Klick aufs Bild öffnet es in einem neuen Tab)

Welchen Ausgleich erhält der Kunde für die Steuerbarkeit seiner Verbrauchseinrichtungen?

Als Ausgleich für die Steuerbarkeit ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte. Es gibt zwei Auswahlmöglichkeiten:

  • Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts zuzüglich individuell durch den Netzbetreiber ermittelter Stabilitätsprämie. Die pauschale Reduzierung beträgt 80,- EUR (brutto), die Stabilitätsprämie wird jedes Jahr gemäß Festlegung der Bundesnetzagenur (BK8-22/010-A) neu festgesetzt. In den Preisblättern für die Netznutzung ist jeweils die Summe beider Preiskomponenten ausgewiesen. Eine Reduzierung des Gesamtnetzentgeltes kann maximal bis auf 0,- EUR erfolgen, negative Netzentgelte sind ausgeschlossen
  • Modul 2: Reduktion des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung um 60%. Modul 2 erfordert die Installation eines separaten Zählers an den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die Kosten sind ebenfalls auf den Preisblättern der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH für die Netznutzung ausgewiesen.

Zur Abrechnung von Modul 2 muss für die steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) ein separater Zählpunkt eingerichtet werden. Gemäß der Bundesnetzagentur empfiehlt sich für Ladepunkte die Wahl von Modul 1 und für Wärmepumpen die Wahl von Modul 2.

Die Weitergabe der Netzentgeltreduzierung erfolgt in der Regel über den Stromlieferanten an den Kunden über die Netznutzungsabrechnungen.

Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich.

Weitere Informationen zu den Netzentgeltmodulen können Sie dem RWL- Preisblatt entnehmen.

14_a_Modul_1

(Klick aufs Bild öffnet es in einem neuen Tab)

14_a_Modul_2

(Klick aufs Bild öffnet es in einem neuen Tab)

Technische Anforderungen

In Abbildung 1 sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der technischen Anbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen dargestellt. Die Grenze zum Eigentum des Netzbetreibers bleibt unverändert am Hausanschlusskasten. Der Messstellenbetreiber (MSB) stellt zukünftig ein intelligentes Messsystem (Zähler nebst Smart Meter Gateway) sowie eine zugehörige Steuerbox bereit. Diese Dienstleistung kann entweder direkt durch den Kunden (Anschlussnehmer) oder mit einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Netzbetreiber im Namen und zu Lasten des Kunden beim Messstellenbetreiber beantragt werden. Die Steuerbox ist über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter Gateway verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den Kunden bzw. durch den beauftragten Elektrofachbetrieb zu Lasten des Kunden herzustellen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll vorzugsweise über eine digitale Schnittstelle wie z.B. EEBUS erfolgen, die sich jedoch noch in Abstimmung befindet. Übergangsweise ist ggf. auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich. Bis zur Fertigstellung einer Verbandsempfehlung des BDEW zur Aktualisierung der TAB (BDEW Bundesmusterwortlaut) ist Platz für ein APZ-Feld/RfZ inkl. Spannungsversorgung in der Zähleranlage vorzusehen.

Umsetzung am Zählerplatz

Bei neu zu errichtenden Zählerplätzen sind die Vorgaben der VDE-AR-N 4100 und der technischen Anschlussbedingungen der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH einzuhalten. Bei Bestandsanlagen ist eine Spannungsversorgung aus dem ungemessenen Bereich herzustellen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die erforderliche kommunikative Verbindung zwischen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und der Steuereinrichtung des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers (bspw. Intelligentes Messystem mit Steuerbox) sicherzustellen.

Der Betreiber der steuVE hat in geeigneter Weise und durch Auswahl der steuVE sicherzustellen, dass die Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges umgesetzt wird.

Dies kann durch eine unmittelbare Weitergabe der Reduzierung an die steuVE (Direktansteuerung) oder einer Sicherstellung der Reduzierung durch ein Energiemanagementsystem (EMS) des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers erfolgen.

Umsetzung der Steuerung über eine digitale Schnittstelle

Sofern die Ansteuerung der SteuVE oder des EMS über eine digitale Schnittstelle, entsprechend den Vorgaben der Steuerbox nach FNN Lastenheft erfolgen soll, ist eine Datenleitung mindestens Cat. 5 mit einer RJ45 Buchse (berührungssicher verschlossen) in den RfZ legen und mit der Aufschrift “Datenleitung SteuVE” dauerhaft zu kennzeichnen.

Ansteuerung über eine digitale Schnittstelle

Zählerplatzgestaltung “Ansteuerung über eine digitale Schnittstelle (für 3-Punkt-Befestigung bzw. eHz-Steckbefestigung)

(Klick aufs Bild öffnet es in einem neuen Tab)

Umsetzung der Steuerung über Relaiskontakte

Soll die Ansteuerung der SteuVE oder des EMS über Relaiskontakte sichergestellt werden, so erfolgt die Umsetzung des Steuersignals über ein Koppelrelais im anlagenseitigen Anschlussraum. Die Steuerung ist so umzusetzen, dass bei Anzug der Relaisspule die Steuerung auf den zugesicherten Minimalwert nach §14a EnWG umgesetzt wird. Die dafür notwendige Spannungsversorgung ist anlagenseitig bereitzustellen.

Ansteuerung über Relaiskontakt

Zählerplatzgestaltung “Ansteuerung über Relaiskontakt (für 3-Punkt-Befestigung bzw. eHz-Steckbefestigung)

(Klick aufs Bild öffnet es in einem neuen Tab)

Weitere Informationen zur Ausgestaltung werden so zeitnah wie möglich bereitgestellt.

Sollte es für die steuerbare Verbrauchseinrichtung des Kunden aus technischen Gründen nicht möglich sein, die Leistung auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, hat eine Reduktion auf den nächstgeringeren Wert zu erfolgen. Im Fall einer nur grob steuerbaren Anlage könnte die vollständige Abschaltung der Verbrauchseinrichtung über ein Schütz durchgeführt werden. Auch hierfür liegt die Verantwortung der Umsetzung auf Seiten des Kunden.

Falls der Kunde für das reduzierte Netzentgelt Modul 2 wählen möchte (vgl. vorheriger Abschnitt), so ist eine separate messtechnische Erfassung des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erforderlich und ein entsprechendes Messkonzept vorzusehen.

Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber („Was ändert sich?“)
Welche zusätzlichen Angaben zu den bisher bestehenden benötigen die RWL?

Auswahl des Netznutzungsentgeltmoduls (ohne Auswahl gilt Modul 1 als Standardmodul)

Beantragung Messstelle / Steuerbarkeit über MSB oder Netzbetreiber (Standardauswahl)

ElektroinstallateurInnen benötigen eine zusätzliche Vollmacht vom Kunden für die Auswahl des Netznutzungsentgeltmoduls, welches dem Netzbetreiber zu Abrechnungszwecken mitgeteilt werden muss. Für die Umsetzung des reduzierten Entgelts wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kunde und Regionalwerke Wolfhager Land GmbH getroffen, diese wird seitens der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH bereitgestellt.

Bedingungen für die Zahlung in Raten

Die Regionalwerke Wolfhager Land ermöglichen die Zahlung offener Beträge in Raten ("Ratenplan"), soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Ob eine offene Forderung in Raten gezahlt werden kann, ist auf Antrag der / des Zahlungspflichtigen nach Prüfung zu entscheiden.

Für die Zahlung in Raten gelten folgende Bedingungen:

  • Die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH verlangt keine zusätzlichen Gebühren oder Zinsen für die Zahlung in Raten.
  • Über die Zahlung der monatlichen Raten hinaus sind die festgesetzten monatlichen Abschläge an die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH zu zahlen, solange die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH Leistungen erbringt, bzw. in öffentlichem Auftrag Gebühren in Rechnung stellt.
  • Guthaben, z.B. aus Jahresrechnungen werden zur Tilgung des Ratenplans verwendet und daher nicht ausgezahlt.
  • Die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH kann und wird weitere Schritte im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens sowie Maßnahmen zur Sperrung der Wasserversorgung einleiten, wenn der / die Zahlungspflichtige den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Einen erneuten Antrag auf Zahlung in Raten wird die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH ablehnen. Die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH wird ausgebliebene Zahlungen ohne Verzug anmahnen und den Sperrtermin bekannt geben.
  • Der Ratenplan gilt erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Regionalwerke Wolfhager Land GmbH als vereinbart. Die einzelnen Raten müssen zu den in der Bestätigung genannten Terminen auf einem Bankkonto der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH gutgeschrieben sein. Bearbeitungszeiten, arbeitsfreie Tage und ähnliche potenzielle Verzögerungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

 

Stand: Januar 2023

Wasserleitungen und -zähler vor Frost schützen

Temperaturen unterhalb des Gefrierpunktes können Wasserleitungen und Wasserzähler beschädigen. Dies gilt insbesondere in unbeheizten und außen liegenden Räumlichkeiten und Schächten. Die Folge sind oft erhebliche Wasserverluste und Zerstörung von Bausubstanz.

Viele Schäden sind vermeidbar, wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Wir empfehlen:

  • Lassen Sie die Temperatur um Wasseranschluss und Leitungen nicht unter den Gefrierpunkt sinken. Schützen Sie Zähler und Wasseranschluss vor kalter Luft und Durchzug. Halten Sie Fenster und Türen in Räumen, in denen sich der Wasseranschluss und die Wasserzähleranlage befinden, geschlossen. Sind Fenster oder Türen beschädigt, sorgen Sie möglichst frühzeitig für entsprechenden Ersatz oder Reparatur.
  • In unbeheizten oder außen liegenden Räumlichkeiten und Schächten sollten Sie Wasserzähler und freiliegende Wasserleitungen isolieren. Sorgen Sie dafür, dass das Isoliermaterial trocken bleibt.
  • Lassen Sie das Wasser aus Leitungen ab, die im Winter nicht gebraucht werden, z.B. im Garten oder in der Garage.
  • Schützen Sie auch Bauanschlüsse.

Bei strengem Frost kann eine zusätzliche Absicherung von Fenstern und Türen, z.B. mit Strohmatten. Säcken oder ähnlichen Materialien notwendig werden. Prüfen sie dabei auch Spalten und Ritze.

WICHTIG: Kommt es zum Einfrieren von Innenleitungen, ist für das Auftauen ein Fachbetrieb heranzuziehen. Nutzen Sie keinesfalls Lötlampen oder offenes Feuer, um eingefrorene Wasserleistungen aufzutauen! Defekte Hausanschlüsse oder Wasserzähler müssen unter Hinzuziehen der Regionalwerke Wolfhager Land GmbH repariert werden.

Beachten Sie bitte, dass die Kosten für Frostschäden vom Anschlussnehmer zu tragen sind.

Online-Formular Anmeldung Wallbox

Online-Formular Voranfrage Anschluss PV-Anlage

Online-Formular für Installateure: Formulare und Dokumente übermitteln

Änderung des Strom-Hausanschlusses

Anmeldung einer Wärmepumpe

Voranfrage Strom-Hausanschluss Habichtswald